Seit 2003 gelten in Deutschland für das Tragen, Besitzen und Benutzen aller Schusswaffen neue Bestimmungen und Voraussetzungen. Die Gesetze wurden nach dem Amoklauf von Erfurt geändert und verschärft. Wer seitdem einen Waffenschein machen möchte, muss für diesen, einige grundlegende Voraussetzungen erfüllen. Auch wer das neue Jahr mit einer “Schreckschusspistole” begrüßen möchte, muss außerhalb des eigenen Grundstücks einen Waffenschein besitzen.
Für Signal-, Reizgas- und Schreckschusspistolen braucht man den kleinen Waffenschein
Das Gesetz zum kleinen Waffenschein trat mit dem 1. April 2003 in Kraft. Seither muss man auch für Schusswaffen einen Waffenschein machen, die nicht mit “scharfer Munition” geladen werden können. Die Voraussetzungen hierfür sind denen des Waffenscheines sehr ähnlich. Bei der Beantragung werden die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung geprüft. Der Antragsteller darf weder vorbestraft noch drogenabhängig sein. Auch Alkoholabhängigkeit und Geisteskrankheit schließen das Tragen einer Waffe aus. Die Unterschiede zum großen Waffenschein sind die Sachkundeprüfung und der Nachweis, des Bedürfnisses zum Tragen einer Waffe. Auch die nötige Haftpflichtversicherung für “scharfe” Waffen entfällt beim kleinen Schein. Gekauft werden können die Signalwaffen weiterhin ohne diesen Schein. Solche Waffen müssen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) geprüft und freigegeben werden. Eine entsprechende Gravur befindet sich meist auf dem Lauf. Die durch den Personalausweis nachgewiesene Volljährigkeit ist ausreichend. Trotz Waffenschein darf die Schreckschusspistole nicht zu jedem Anlass mitgeführt werden. Wer Großveranstaltungen wie Fußballspiele, Konzerte, Volksfeste oder Demonstrationen besucht, sollte seine Waffe zu Hause lassen. Die Waffe darf auf eigenen Grundstücken nur genutzt werden, wenn in der Nachbarschaft die Ruhe nicht gestört wird.
Der Waffenschein setzt nicht voraus eine Waffe besitzen zu dürfen
Anders wie oft gedacht, setzt der Waffenschein nicht voraus, dass man eine Waffe besitzen darf. Wer einen Waffenschein machen will, ist nur zum Führen einer Waffe berechtigt. Wer sich selbst eine Waffe kaufen möchte, benötigt zum Waffenschein noch eine Waffenbesitzkarte. Diese berechtigt zum Besitz, Erwerb und Transport von Waffen. Wer den Waffenschein machen möchte, benötigt die gleichen Voraussetzungen wie beim kleinen Waffenschein. Zusätzlich muss eine schriftliche Sachkundeprüfung, eine Haftpflichtversicherung und ein Bedürfnis zum Führen einer eigenen Schusswaffe nachgewiesen werden. Dies gilt auch für den Erwerb der Munition. Die Erteilung des Waffenscheines ist auf 3 Jahre begrenzt, und wird danach erneut überprüft. Durch die Vorkommnisse am Gutenberg – Gymnasium in Erfurt im Jahr 2002 wurden diese Kriterien weiter verschärft. Ein Bedürfnis zum Führen einer eigenen Waffe besteht beispielsweise als Jäger, Sportschütze (ab dem 21. Lebensjahr) und in Ausnahmefällen als Angestellter einer Sicherheitsfirma. Bei Sicherheitsfirmen wird die Genehmigung meist nur erteilt, wenn die Angestellten Geld- oder Werttransporte ausführen und bewachen. Objektschützer erhalten oft keine Genehmigung zum Tragen einer Waffe. Eine besondere Regelung gilt allerdings für minderjährige Sportschützen. Mit einer geeigneten Aufsichtsperson ist das Schießen in Vereinen, zur Förderung des Leistungssports, genehmigt. Hier muss der Verein die üblichen Nachweise für die Behörden erbringen.
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