In Deutschland haben Besitzer von Waffen alle erforderlichen Vorkehrungen nach § 36 WaffG treffen. Die Waffen müssen vor Dritten ausreichend gesichert sein, ein Abhandenkommen muss ausgeschlossen werden. Dabei sind die Waffen und die Munition immer getrennt voneinander aufzubewahren. Einzige Ausnahme hierbei bildet die Aufbewahrung in einem extra dafür vorgesehenen Sicherheitsbehältnis, welches die DIN/EN 1143-1 Widerstandsklasse 0 oder eine gleichwertige Norm nach Vorschrift eines ERW-Mitgliedstaates aufweist. Bei der Aufbewahrung im privaten Bereich darf nur derjenige Zugriff zu Waffen und Munition haben, der über eine entsprechende Berechtigung verfügt. Dabei ist eine gemeinsame Aufbewahrung in einer häuslichen Gemeinschaft möglich, insofern beide Personen über eine Berechtigung verfügen.
Vorschriften bei sogenannten Langwaffen
In einem extra dafür angefertigten Sicherheitsbehältnis dürfen bis zu zehn Langwaffen gelagert werden, wenn für diese eine Erlaubnis zum Besitz sowie zum Erwerb vorliegt. Das Sicherheitsbehältnis muss dabei die Sicherheitsstufe A (VDMA 24992) aufweisen. Wenn mehr als zehn Langwaffen aufbewahrt werden sollen, muss das Sicherheitsbehältnis mindestens die Sicherheitsstufe B vorweisen können oder es müssen mehrere Sicherheitsbehältnisse der Sicherheitsstufe A zur Aufbewahrung genutzt werden. Werden erlaubnispflichtige Langwaffen zum Beispiel in einem nicht ständig bewohnten Ferienhaus oder Wochenendhaus aufbewahrt, dürfen nur bis zu drei Langwaffen vorgehalten werden. Das Sicherheitsbehältnis muss dann mindestens eine Norm nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I aufweisen.
Vorschriften bei sogenannten Kurzwaffen
In einem Sicherheitsbehältnis, welches der vorgeschriebenen Norm nach Sicherheitsstufe B (VDMA 24992) entspricht, können bis zu zehn Kurzwaffen aufbewahrt werden, solange eine entsprechende Berechtigung zum Erwerb und Besitz vorliegt. Dabei muss das Sicherheitsbehältnis ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen oder dessen Verankerung ausreichend gegen Abriss gesichert sein. Bei einem geringeren Gewicht, welches die geforderten 200 kg deutlich unterschreitet oder dessen Verankerung nicht ausreichend gegen Abriss gesichert ist, verringert sich die Anzahl der gelagerten Kurzwaffen auf die Hälfte. Sollten mehr Kurzwaffen gleichzeitig gelagert werden, muss das Sicherheitsbehältnis mindestens die DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I aufweisen; die Lagerung von mehr als zehn Kurzwaffen erfordert mehrere Sicherheitsbehältnisse nach der vorgeschriebenen Sicherheitsstufe B.
Allgemeine Vorschriften für die Lagerung erlaubnispflichtiger Waffen
In einem Sicherheitsbehältnis, welches die vorgeschriebene Sicherheitsstufe A aufweist und über ein Innenfach mit der Sicherheitsstufe B verfügt, dürfen bis zu fünf Kurzwaffen plus Munition gelagert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Munition zu den Kurz- oder Langwaffen gehört. Denn bei einem Einbruchsversuch müssten zwei Hindernisse gleichzeitig überwunden werden.
Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen
Bei der Lagerung von erlaubnispflichtiger Munition reicht ein klassifiziertes Behältnis vollkommen aus; es sollte mit einem Schwenkriegelschloss gesichert sein. In der Regel darf scharfe Munition nicht bei den Schusswaffen lagern, außer es gibt Ausnahmeregelungen. Dies betrifft zum Beispiel die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen in den Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A oder B, welche der Norm VDMA 24992 entsprechen und mit einem Innenfach aus Stahlblech sowie einem Schwenkriegelschloss ausgestattet sind. Von der zuständigen Behörde kann eine Erlaubnis zur gleichwertigen Aufbewahrung nach § 36 Abs. 1 und 2 des WaffG oder nach § 13 Abs. 1 bis 3 AWAFFV erteilt werden.
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